und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.3.2). § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf einen nachehelichen Unterhalt. 3. 3.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ihres ehemaligen Ehemannes sind im Verfahren vor dem Bezirksamt unbestritten geblieben und werden auch im vorliegenden Verfahren nicht bestritten.