Unterhaltsbeiträge dürfen anderseits nur angerechnet werden, wenn die "verzichtende" Person vorher über die Konsequenzen klar informiert wurde. Eine Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn fest steht, dass ein Ehegattenunterhalt nicht durchsetzbar oder erhältlich ist (AGVE 2005, S. 298 mit Hinweis; Richtlinien für die Ausgestaltung 2008 Sozialhilfe 257