256 Verwaltungsgericht 2008 Bezirksamts Baden vom 17. Dezember 2007 in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben ist. 43 Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Un- terhalt (Erw. 2.2). - Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsbe- rechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3). - Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Ver- schulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Dezember 2008 in Sa- chen F.L. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2008.91). Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsansprüche der hilfsbedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Verzichtet eine unter- stützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, so muss sie sich einen angemes- senen Betrag anrechnen lassen, wobei im Umfang dieses Betrags im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit besteht. Unter- haltsbeiträge dürfen anderseits nur angerechnet werden, wenn die "verzichtende" Person vorher über die Konsequenzen klar informiert wurde. Eine Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn fest steht, dass ein Ehegattenunterhalt nicht durchsetzbar oder erhältlich ist (AGVE 2005, S. 298 mit Hinweis; Richtlinien für die Ausgestaltung 2008 Sozialhilfe 257 und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Ka- pitel F.3.2). § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf einen nachehelichen Unterhalt. 3. 3.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der finanziel- len Verhältnisse ihres ehemaligen Ehemannes sind im Verfahren vor dem Bezirksamt unbestritten geblieben und werden auch im vorlie- genden Verfahren nicht bestritten. In der Verfügung des Gerichts- präsidiums Z. vom 30. Januar 2007 in Sachen unentgeltliche Rechts- pflege im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung der Bes- chwerdeführerin wird in Ziffer 3 festgehalten, die Beschwerde- führerin erhalte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehe- mannes keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Die unbestrittene Nichtbezahlung und das Alimenteninkasso- und Bevorschussungs- verfahren für Kinderalimente sind weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehegatten keinen nach- ehelichen Unterhalt erhältlich machen konnte. Damit ist ausreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfä- higkeit des Unterhaltsverpflichteten keinen nachehelichen Unterhalts erhältlich machen konnte. Im Übrigen unterliegt eine Vereinbarung über die Scheidungs- folgen, zu welchen auch der nacheheliche Unterhalt gehört, gemäss Art. 140 ZGB der gerichtlichen Genehmigung. Diese wird u.a. dann nicht gewährt, wenn ein gänzlicher Verzicht auf Unterhaltsbeiträge trotz Leistungsfähigkeit der anderen Partei dazu führt, dass die ver- zichtende Partei auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 140 N 12). Die Auffassung der Vorinstanz, ein Verzicht auf nacheheli- chen Unterhalt in einer Scheidungskonvention unterliege keiner richterlichen Überprüfung, geht daher fehl. (…) 258 Verwaltungsgericht 2008 3.2. Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähig- keit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht wer- den oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhalts- berechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterstützungs- beiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden. Weil der (ehemalige) Ehemann der Beschwerdeführerin keine nachehelichen Unterhalts- beiträge leisten konnte, ist die Anrechnung von Fr. 100.-- pro Monat gestützt auf § 11 SPV unzulässig. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für nacheheli- chen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bei der Beschwerdeführrein vorliegen. 4. 4.1. Der Gemeinderat X. hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2007 die Auflage bzw. Weisung erteilt, die ihr bei der Trennung zustehenden Unterhaltsansprüche vom Gerichtspräsi- dium prüfen zu lassen. Eine Reduktion der materiellen Hilfe könnte daher – anders als von den Vorinstanzen beurteilt – auf einer Kür- zung der materiellen Hilfe in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 SPG beruhen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre eheli- chen Unterhaltsansprüche gestützt auf Art. 176 ZGB geltend zu ma- chen. 4.2. Die Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe we- gen Nichtbefolgung von Anordnungen der Sozialhilfebehörde ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Sodann muss die Kürzung vorgängig angedroht werden, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig erlassen werden können (AGVE 2005, S. 285). Schliesslich muss die rechts- kräftige Weisung oder Auflage missachtet worden sein, damit in ei- ner weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann. 4.3. (…) 4.4. Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn die Beschwerdeführe- 2008 Sozialhilfe 259 rin ein Verschulden trifft und sie durch eine Änderung ihres Verhal- tens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8-2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. April 2007) war die Beschwerdeführerin bereits ge- schieden, so dass sie schon aus formellen Gründen keine Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsurteil und um ehelichen Unterhalt stellen konnte. Infolge der ausgewiesenen Leistungsunfä- higkeit ihres Ex-Mannes während der Dauer des Scheidungsverfah- rens (siehe vorne Erw. 3) waren auch keine ehelichen Unterhaltsbei- träge für die Dauer des verbleibenden Scheidungsverfahrens (No- vember 2006 bis Anfang Februar 2007) erhältlich zu machen. Vor- aussetzung für die Verpflichtung von Unterhaltsbeiträgen im gesam- ten Familienrecht und auch während der Trennungszeit ist die Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Fehlen diesem die fi- nanziellen Mittel, hat der Unterhaltsberechtigte das Manko zu tragen und allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 133 III 57 Erw. 3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Be- schwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie kein gerichtli- ches Massnahmeverfahren einleitete, dessen Aussichtslosigkeit zum vornherein feststand. 44 Verwandtenunterstützungspflicht. - Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erb- teils ist ohne die freiwillige Zustimmung des Erblassers unzulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.157). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. (…)