Unbehelflich ist auch die Berufung auf das in § 5 Abs. 1 SPG ausgedrückte Subsidiaritätsprinzip (siehe vorne Erw. 3.2), wonach Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Dem Beschwerdegegner kann nicht entgegengehalten werden, er müsse die für ihn nicht geeignete Therapie als "andere Hilfeleistung" in Anspruch nehmen. Die Einwohnergemeinde X. hat deshalb die Kostengutsprache für den zweiten Therapieversuch im Reha-Zentrum Niederlenz (kombiniert mit dem sozialtherapeutischen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) zu Unrecht abgelehnt.