Vielmehr leuchtet es ein, dass für den Beschwerdegegner ein andersartiges Therapiekonzept für den zweiten Versuch fachspezifisch indiziert ist. Ist – wie vorliegend – nur eine der beiden Institutionen aufgrund ihres Konzepts für eine Therapie des Beschwerdegegners geeignet, so stehen einander nicht zwei gleichwertig geeignete Therapieeinrichtungen gegenüber. Damit verbleibt auch kein Ermessensspielraum für die kostentragende Gemeinde, die kostengünstigere Variante auszuwählen (siehe vorne Erw. 3.3). Unbehelflich ist auch die Berufung auf das in § 5 Abs. 1 SPG ausgedrückte Subsidiaritätsprinzip (siehe vorne Erw.