Eine dieser Institutionen – die Klinik im Hasel – ist von der Krankenkasse anerkannt. Dies führt dazu, dass sich im vorliegenden Fall zwei Therapieeinrichtungen zur Auswahl gegenüberstehen, die sich nicht nur durch ihr Konzept unterscheiden, sondern auch durch eine unterschiedliche finanzielle Belastung, welche sie für das kostentragende Gemeinwesen darstellen. Für das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen der Fachstellen (siehe vorne Erw. 3.1.1) erstellt, dass das Reha-Zen- trum Niederlenz (kombiniert mit dem sozialtherapeutischen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) für den Beschwerdegegner die geeignete Therapieeinrichtung darstellt. Aus den Stel-