schliesslich der finanzielle Aspekt im Vordergrund stehen könne. Bei der Beurteilung seien fachliche Argumente im Sinne der Gesetzgebung (§§ 14 und 15 SPG, insbesondere § 14, sowie §§ 16 und 17 SPV, insbesondere § 16) mit zu berücksichtigen. Der Erfolg könne sich nur einstellen, wenn der Patient die für ihn geeignetste Behandlung erhalte. Die Empfehlungen eines Fachausschusses weisen weder Gesetzeskraft auf noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden.