Dies ergibt sich bereits aus § 4 SPG, wonach die Sozialhilfe (lediglich) die Existenzsicherung bezweckt. Es ergibt sich aber auch aus der Pflicht der Gemeindebehörden, mit den ihnen zu Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sinnvoll und haushälterisch umzugehen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 des für die kantonalen Behörden und die kantonale Verwaltung geltenden Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 [GAF; SAR 612.100], wonach die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen [Geld-, Sach- oder Dienstleistungen] auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen sind).