In diesem Sinne verbleibt der entscheidungsbefugten Sozialbehörde durchaus ein Ermessensspielraum. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung darf und muss sie auch andere sachliche Gesichtspunkte (nicht fachspezifischer Art) berücksichtigen, namentlich auch finanzielle Gesichtspunkte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2004 [VB.2004.00088], Erw. 3.5). Stehen sich zwei gleichwertige Therapieangebote gegenüber, liegt es ebenfalls im Ermessen der Sozialbehörde, das günstigere zu wählen (vgl. SOG 1998, S. 118). Dies ergibt sich bereits aus § 4 SPG, wonach die Sozialhilfe (lediglich) die Existenzsicherung bezweckt.