Die Stellungnahmen der Fachstellen bedeuten nicht, dass der Sozialbehörde beim Entscheid über das Gesuch keinerlei Ermessen zukommt. Fachspezifische Beurteilungen, wie hier die Frage der Notwendigkeit einer suchtspezifischen Langzeittherapie für eine Sozialhilfeempfängerin, können zu einem Ergebnis führen, wonach eine solche Behandlung zwar als nicht zwingend geboten, jedoch als wünschbar erscheint. In diesem Sinne verbleibt der entscheidungsbefugten Sozialbehörde durchaus ein Ermessensspielraum.