sern sowie sich mit der Frage der geeigneten Therapieeinrichtung auseinanderzusetzen. Die genannte Bestimmung sieht aber ausdrücklich vor, dass die Fachstellen auch zu weiteren Faktoren Stellung nehmen ("nebst anderem"). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Frage der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden. Die Stellungnahmen der Fachstellen bedeuten nicht, dass der Sozialbehörde beim Entscheid über das Gesuch keinerlei Ermessen zukommt.