Abschnitt: "IV. Sonderbestimmungen", sowie § 16 SPV). Die oben erwähnten Grundsätze des Krankenversicherungsgesetzes finden in den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu Kostengutsprachen für Therapieeinrichtungen keine Erwähnung. Die dem Kostengutsprachegesuch beizulegenden Stellungnahmen von Fachstellen haben sich gemäss § 16 Abs. 2 SPV zur Therapiebedürftigkeit und Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person zu äus- 2008 Sozialhilfe 251