z.B. in Bezug auf Kostengutsprachen für Zahnbehandlungen die Grundsätze von Art. 32 Abs. 1 KVG sinngemäss übernommen (SKOS-Richtlinien, Kapitel H-2). Nach dieser Bestimmung müssen die von der Krankenversicherung übernommenen Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz regelt jedoch die Voraussetzung der Kostenübernahme für Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen in einem gesonderten Abschnitt (vgl. § 14 SPG; Abschnitt: "IV. Sonderbestimmungen", sowie § 16 SPV).