gesamthaft eingesetzten Mittel von Gemeinden, Kanton und Krankenkassen nur die am besten geeigneten und die erfolgversprechendsten Behandlungen süchtigen Menschen ermöglicht werden sollten, nichts anfangen. Die Einwohnergemeinde X. stellt die rechtliche Verbindlichkeit dieses Schreiben in Frage. 3.3. 3.3.1. Die Existenzsicherung umfasst u.a. die medizinische Grundversorgung (§ 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3 Abs. 1 SPV). Zur genaueren Festlegung, was unter die medizinische Grundversorgung fällt, haben die SKOS-Richtlinien (siehe vorne Erw. 1) z.B. in Bezug auf Kostengutsprachen für Zahnbehandlungen die Grundsätze von Art.