Die Gewährleistung der Existenzsicherung umfasse nur die medizinische Grundversorgung gemäss § 3 Abs. 1 SPV. Medizinische Grundversorgung heisse nicht Finanzierung nach den Wünschen und Vorstellungen des sozialhilfeberechtigten Anspruchsstellers mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln und Institutionen, ungeachtet der Kosten für die Allgemeinheit. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG bestehe ein Anspruch auf Sozialhilfe nur, wenn u.a. andere Hilfeleistungen nicht erhältlich seien oder nicht ausreichten. Mit seiner Weigerung, in die Klinik im Hasel eintreten zu wollen, verzichte der Beschwerdegegner freiwillig auf "an- 250 Verwaltungsgericht 2008