Der Unterschied zwischen den beiden Therapieeinrichtungen liege vor allem in den für die Einwohnergemeinde X. entstehenden Kosten. Bei im Wesentlichen medizinischer/therapeutischer Gleichwertigkeit der Angebote müsse auch der – vorliegend sogar enorme – Preisunterschied für das zahlungspflichtige Gemeinwesen eine Rolle spielen dürfen. Die Gewährleistung der Existenzsicherung umfasse nur die medizinische Grundversorgung gemäss § 3 Abs. 1 SPV.