Die Einwohnergemeinde X. stellt die Eignung des Reha-Zent- rums Niederlenz (sowie des Übergangsprogramms in der Klinik für Suchtmedizin) nicht grundsätzlich in Frage. Sie macht jedoch geltend, dass auch die Klinik im Hasel geeignet und zumutbar sei. Dies müsse aus dem Umstand geschlossen werden, dass es sich bei der Suchtklinik Hasel um eine von den Krankenkassen anerkannte Therapieinstitution handle. Der Unterschied zwischen den beiden Therapieeinrichtungen liege vor allem in den für die Einwohnergemeinde X. entstehenden Kosten.