Unter Berücksichtigung der fachrichterlichen Mitwirkung bei der Beurteilung der Empfehlungen der betreffenden Fachstellen ist der relevante Sachverhalt für die umstrittene Frage, bei welcher Institution Kostengutsprache für eine stationäre suchtspezifische Langzeittherapie Kostengutsprache zu erteilen sei, ausreichend erstellt. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen oder das Einholen weiterer Gutachten kann deshalb verzichtet werden. 3.2. Die Einwohnergemeinde X. stellt die Eignung des Reha-Zent- rums Niederlenz (sowie des Übergangsprogramms in der Klinik für Suchtmedizin) nicht grundsätzlich in Frage.