abgegeben hat. Der Vorhalt, die Klinik im Hasel hätte bei einer allfälligen Unterbelegung eine andere Empfehlung abgegeben, stellt eine reine Vermutung dar. Die Einwohnergemeinde X. hält denn auch ausdrücklich fest, dass sie an der Fachkompetenz der Personen, welche diese Empfehlungen verfasst haben, nicht zweifle, und beantragt kein Obergutachten. Unter Berücksichtigung der fachrichterlichen Mitwirkung bei der Beurteilung der Empfehlungen der betreffenden Fachstellen ist der relevante Sachverhalt für die umstrittene Frage, bei welcher Institution Kostengutsprache für eine stationäre suchtspezifische Langzeittherapie Kostengutsprache zu erteilen sei, ausreichend erstellt.