Beschwerdegegner nicht mitbringen können. Geeigneter wären deshalb eher familiär ausgerichtete Therapiesettings mit deutlich strukturierenden und kontrollierenden Elementen, wie sie z.B. das Reha- Zentrum Niederlenz darstelle. 3.1.2. (…) 3.1.3. Im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörden prüfen den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen hiezu die notwendigen Ermittlungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei und wenden das Recht von Amtes wegen an (§ 20 Abs. 1 VRPG). Auf Gutachten ist abzustellen, wenn sie schlüssig erscheinen.