Deshalb hat sie in ihrem ablehnenden Beschluss vom 26. November 2007 ausdrücklich festgehalten, dass sie die Kostengutsprache gegenüber der Klinik im Hasel aufrechterhalten werde. 3. Strittig ist, ob der zweite Therapieversuch des Beschwerdegegners wiederum in der Klinik im Hasel oder im Reha-Zentrum Niederlenz (mit einem vorgängigen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) durchzuführen ist. 3.1. 3.1.1. Die Klinik für Suchtmedizin empfiehlt für den zweiten Versuch einer suchtspezifischen stationären Langzeittherapie nicht mehr die Klinik im Hasel, sondern das Reha-Zentrum Niederlenz.