Suchttherapie genommen. Dieser Versuch wurde am 24. September 2007 abgebrochen. Am 16. Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdegegner erneut für eine Entzugsbehandlung in der Klinik für Suchtmedizin an. Diese erachtete den Beschwerdegegner nach erfolgter Entzugsbehandlung als rückfallgefährdet. Die Behandlungsbedürftigkeit des suchtmittelabhängigen Beschwerdegegners ist deshalb für das Verwaltungsgericht erstellt. Gleichermassen verhält es sich mit dessen Behandlungswilligkeit. Beim ersten Therapieversuch ist der Beschwerdegegner zwar gescheitert. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf eine fehlende Behandlungswilligkeit geschlossen werden.