Die Pflicht zur Erteilung einer Kostengutsprache für Aufenthalte in Heimen oder Kliniken als Form materieller Hilfe ist nach der Rechtsprechung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Neben der materiellen Notlage, die es dem Gesuchsteller unmöglich macht, für die Kosten einer therapeutischen Behandlung – nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen – selber aufzukommen, muss seine Behandlungsbedürftigkeit, aber auch seine Behandlungswilligkeit feststehen. Im Weiteren muss die dafür vorgesehene Institution für die Behandlung geeignet sein. Soweit erforderlich, ist zur Beantwortung dieser Fragen auf die Beurteilung von Fachleuten abzustellen (AGVE 1993, S. 613 mit Hinweis;