Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache (§ 14 Abs. 3 SPG). Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Personen berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 SPG). Die Pflicht zur Erteilung einer Kostengutsprache für Aufenthalte in Heimen oder Kliniken als Form materieller Hilfe ist nach der Rechtsprechung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.