Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), 3. Auflage, Dezember 2000, verbindlich. Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von § 15 SPG anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten (§ 14 Abs. 1 SPG). Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache (§ 14 Abs. 3 SPG).