Kostengutsprachen gewährt (§ 9 Abs. 1 SPG). Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen (§ 9 Abs. 1 SPV). Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen (§ 9 Abs. 4 SPV). Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m.