Die Einstellung der Sozialhilfe gestützt auf § 15 Abs. 3 SPV war damit zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sozialkommission beschlossene Einstellung der Sozialhilfe nicht unabänderlich ist. Liegen veränderte Verhältnisse vor, indem der Beschwerdeführer beispielsweise die verfügte Auflage / Weisung erfüllt, so steht es ihm offen, bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.