3.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sozialkommission beschlossene Einstellung der Sozialhilfe nicht unabänderlich ist. Liegen veränderte Verhältnisse vor, indem der Beschwerdeführer beispielsweise die verfügte Auflage / Weisung erfüllt, so steht es ihm offen, bei der Sozialbehörde erneut ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen. 41 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen (§ 14 SPG). - Voraussetzungen der Kostenübernahme. - Nur bei einer Gleichwertigkeit zweier Therapieangebote liegt es im Ermessen der Sozialbehörde, das günstigere bzw. das von der Krankenkasse anerkannte zu wählen.