Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Sozialkommission X. und das Bezirksamt Bremgarten zu Recht den Schluss gezogen haben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einzig darauf gerichtet war, Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich systematisch den Auflagen und Eingliederungsmassnahmen widersetzt bzw. entzogen und sich folglich rechtsmissbräuchlich verhalten. Die Einstellung der Sozialhilfe gestützt auf § 15 Abs. 3 SPV war damit zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sozialkommission beschlossene Einstellung der Sozialhilfe nicht unabänderlich ist.