Auch damit vermag er die erwähnte Auflage / Weisung nicht zu erfüllen, zumal er auch kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht hat, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Rückenleiden zutreffen – ein entsprechendes Arztzeugnis hat er trotz Aufforderung nicht eingereicht –, vermag sein Leiden das Verhalten nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist während mehrerer Tage seinem Arbeitsplatz bei M., der ihm vom HEKS Lernwerk vermittelt worden war, unentschuldigt ferngeblieben. Damit hat er sich den Massnahmen zu seiner Wiedereingliederung in die Arbeitswelt entzogen.