Weisung verstossen. Auch nachdem die Sozialbehörde am 13. November 2007 die Kürzung der Sozialhilfe verfügt hatte, änderte der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht. Gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2008 legte er eine Liste mit lediglich zwei Arbeitsbemühungen für den Oktober und fünf Bemühungen für den November 2007 ein. Arbeitsbemühungen ab Dezember 2007 fehlen. Auch damit vermag er die erwähnte Auflage / Weisung nicht zu erfüllen, zumal er auch kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht hat, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.