ten. 3.2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer mehrfach die Auflage / Weisung erteilt hat, monatlich mindestens acht Stellenbemühungen abzugeben, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt bzw. eingestellt werde. Indem der Beschwerdeführer seit Mitte 2007 unbestrittenermassen entweder ungenügende oder gar keine Arbeitsbemühungen eingereicht bzw. eine Liste mit Firmen vorgelegt hat, bei welchen sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht beworben hatte, hat er mehrfach gegen die genannte Auflage / Weisung verstossen.