Nachdem eine stichprobenweise Rückfrage der Sozialkommission bei zwei Firmen ergeben hatte, dass die schriftlichen Bewerbungen gar nie eingetroffen waren, gab der Beschwerdeführer zu, dass er an keine der Firmen Unterlagen geschickt hatte. Gestützt darauf kürzte die Sozialkommission X. dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 den Grundbedarf I ab 1. November 2007 für sechs Monate um 30 % und den Grundbedarf II vollständig. Gleichzeitig erteilte sie ihm erneut die Auflage / Weisung gemäss Beschluss vom 11. September 2007 und drohte ihm für den Fall des Verstosses die Einstellung der Sozialhilfe an.