3. 3.1. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 gewährte die Sozialkommission X. dem Beschwerdeführer Sozialhilfe und erteilte ihm die Auflage / Weisung, jeweils Ende Monat seine Arbeitsbemühungen schriftlich vorzulegen. Nachdem der Nachweis der Arbeitsbemühungen während der Monate zuvor sehr bescheiden gewesen war, erteilte die Sozialkommission X. dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11. September 2007 die Auflage / Weisung, monatlich mindestens acht Stellenbemühungen bis am 5. des Folgemonats beim Sozialdienst und beim RAV abzugeben. Für den Fall der Widerhandlung drohte ihm die Sozialkommission die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % an.