cherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV). Auch die systematische Weigerung, Weisungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert werden (VGE IV/25 vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15; VGE IV/45 vom 22. Dezember 2005 [WBE.2005.215], S. 8). 3. 3.1.