Diese verwies vor Vorinstanz einzig auf ihre – zwischenzeitlich geänderte – Praxis. Mit anderen Worten bestand vorliegend keine objektiv begründete Veranlassung, den betroffenen Grundeigentümern den Beitragsplan erst während der Bauausführung bzw. rund zwei Monate vor Abschluss der massgeblichen Bauarbeiten zu eröffnen. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beitragsplan im vorliegenden Fall jedenfalls vor Baubeginn hätte 134 Verwaltungsgericht 2010