Weiter gebietet die Rechtssicherheit eine klare Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Grundeigentümerbeiträge erhoben werden können, dies namentlich im Hinblick auf allfällige Eigentümerwechsel. Mithin handelt es sich nicht lediglich um eine blosse Ordnungsvorschrift zum Schutz des Budgetrechts, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, welche die Befugnis des Gemeinwesens zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen durch eine zeitliche Vorgabe begrenzt (vgl. erwähnter BGE vom 17. Oktober 2005 [2P.84/2005], Erw. 2.5). Ihre Missachtung muss deshalb mit rechtlichen Konsequenzen verbunden sein.