2.5, festgehalten, wann für die aus einem erstellten öffentlichen Werk einzelnen Grundeigentümern erwachsenden Sondervorteile ein Verfahren zur Beitragserhebung einzuleiten sei bzw. bis zu welchem Zeitpunkt ein solches Verfahren spätestens eingeleitet werden dürfe, sollte durch die betreffende Gesetzgebung zweckmässigerweise ausdrücklich geregelt werden, zumal eine analoge Anwendung von Ver- jährungs- oder Verwirkungsfristen aus anderen Rechtsgebieten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Diese Überlegungen sind grundsätzlicher Natur und lassen sich ohne Weiteres auch auf das geltende aargauische Baugesetz übertragen.