Die Verpflichtung zur Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung hat in der Tat nicht ausschliesslich die kommunale Budgetwahrung zum Zweck; sie dient vielmehr auch dem Schutz der betroffenen Grundeigentümer und der Rechtssicherheit (vor allem auch im Hinblick auf allfällige Eigentümerwechsel). Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden mit kantonalen Vorschriften (aus den Kantonen Thurgau und Solothurn) befasst, die im Wesentlichen mit § 32 aBauG übereinstimmen.