es gehe um die Zulässigkeit der späteren Auflage, die das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung zum aBauG bejaht habe. Im konkreten Fall seien die Folgen der späteren Auflage eines ursprünglichen Beitragsplans nicht zu erörtern. Die Schätzungskommission kritisiert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht daraufhin, dass diese einzig die Seite der Gemeinde beleuchte und die Seite der Grundeigentümer, welche durch die Beitragspläne häufig sehr stark belastet würden, völlig ausblende. Die Verpflichtung zur Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung hat in der Tat nicht ausschliesslich die kommunale Budgetwahrung zum Zweck;