Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Gemeinde das Budgetrecht zu wahren (AGVE 1970, S. 215) und ihr zu ermöglichen, nachträglich auf den Bau zu verzichten, wenn ihr der Anteil, welcher nach dem Beschwerdeentscheid auf sie entfällt, zu hoch erscheint. Beginnt die Gemeinde wie im vorliegenden Fall mit dem Bau vor Rechtskraft des Beitragsplans, so bewirkt dies nicht dessen Ungültigkeit, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Gemeinde nicht mehr auf den Bau ver- 2010 Abgaben 131