In einem späteren Entscheid (VGE II/125 vom 22. Oktober 1992 [BE.92.00249], S. 8) führte das Verwaltungsgericht aus: "Gemäss § 32 Abs. 1 BauG ist der Beitragsplan vor der Bauausführung aufzustellen; das bedeutet, dass mit dem Bau erst nach Eintritt der Rechtskraft des Beitragsplans begonnen werden darf. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Gemeinde das Budgetrecht zu wahren (AGVE 1970, S. 215) und ihr zu ermöglichen, nachträglich auf den Bau zu verzichten, wenn ihr der Anteil, welcher nach dem Beschwerdeentscheid auf sie entfällt, zu hoch erscheint.