§ 32 Abs. 2 aBauG bestimmte, dass der Beitragsplan nach Publikation und schriftlicher Anzeige an die Pflichtigen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und binnen gleicher Frist mit Beschwerde an den Regierungsrat weiterziehbar war. Der Beitragplan war somit nicht erst nach Bauvollendung hintendrein zu erstellen, sondern "vor der Bauausführung", d. h. vor deren Beginn (so ausdrücklich Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 1 zu § 32 aBauG). § 35 Abs. 1 des vorliegend geltenden BauG (Fassung vom 31. August 1999) lautet wie folgt: