3.2. Das Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG) sah in § 32 Abs. 1 vor, dass Beitragspflicht und Höhe der einzelnen Beiträge vor der Bauausführung aufgrund eines Kostenvoranschlages durch den Beitragsplan festgesetzt würden. § 32 Abs. 2 aBauG bestimmte, dass der Beitragsplan nach Publikation und schriftlicher Anzeige an die Pflichtigen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und binnen gleicher Frist mit Beschwerde an den Regierungsrat weiterziehbar war.