Strassenreglement). Im Beitragsplan sind alle relevanten Angaben und Berechnungen nachvollziehbar darzustellen (§ 10 Abs. 1 und 2 Strassenreglement). Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplans ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen (§ 11 Abs. 1 Strassenreglement). Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrags durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen (§ 11 Abs. 2 Strassenreglement). Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die öffentliche Auflage des Beitragsplans zu erfolgen hat, äussert sich das Strassenreglement nicht. 3.2.