lung erfolgt in einem Beitragsplan (§ 35 Abs. 1 BauG; sog. ursprünglicher Beitragsplan). Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, regeln die Gemeinden die Beitragserhebung selber (§ 34 Abs. 3 BauG). Von dieser Kompetenzzuweisung hat die Gemeinde X. mit dem Erlass des Strassenreglements vom 29. November 2002 (Strassenreglement) Gebrauch gemacht. Gemäss § 5 Strassenreglement erhebt der Gemeinderat für die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge (vgl. im Einzelnen auch §§ 6 ff. Strassenreglement).