zung bis zur Höhe des richtlinienkonformen Mietzins die Übernahme jeglicher Wohnungskosten zu verweigern. 3.2.3. Dem Sozialhilfebezüger muss im Zusammenhang mit einer Auflage / Weisung betreffend Wohnungssuche eine genügend grosse Zeitspanne eingeräumt werden, um den Wohnungswechsel vollziehen zu können. Eine solche Frist hat weder der Gemeinderat X. im Beschluss vom 25. Juni 2007 noch das Bezirksamt Baden im Entscheid vom 17. Dezember 2007 angesetzt.