Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Gemeinderat X. der Beschwerdeführerin denn auch die Auflage / Weisung erteilt, sich gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien intensiv um eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung für maximal Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten zu bemühen und sich über die Wohnungssuche monatlich bei der Jugend- und Familienberatungsstelle Baden schriftlich auszuweisen, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt werden könne. Gestützt darauf hat das Bezirksamt mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 den Vollzug der Kürzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- verfügt. Hingegen war es unzulässig, mit der Auflage / Weisung direkt die Kürzung zu verbinden resp. anstelle einer Kür-