Weisung zu erteilen, sie habe eine günstigere Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. zu suchen, widrigenfalls der anrechenbare Mietzins gekürzt werde. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Gemeinderat X. der Beschwerdeführerin denn auch die Auflage / Weisung erteilt, sich gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien intensiv um eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung für maximal Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten zu bemühen und sich über die Wohnungssuche monatlich bei der Jugend- und Familienberatungsstelle Baden schriftlich auszuweisen, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt werden könne.