überstieg, die Beschwerdeführerin der ihr am 6. November 2006 auferlegten Weisung mit dem Bezug einer Wohnung im Betrag von Fr. 1'270.-- somit nachkam. Nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann der Umstand, dass die Gemeinde Z. offenbar nicht ab- 2008 Sozialhilfe 255